AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. 
2. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen wir in Geschäftsbeziehungen treten, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen wir in Geschäftsbeziehungen treten, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Auftraggeber  i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. 
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder eventuelle Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail zu. 

§ 2 Zustandekommen eines Vertrages

1. Unsere Angebote sind bis zur Annahme freibleibend und erfolgen ausschließlich auf Grund der nachfolgenden Bedingungen. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 
2. Unsere Angaben in Angeboten, Prospekten, Abbildungen und Zeichnungen, eventuelle Maß- und Gewichtsangaben sind Durchschnittswerte. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sind vielmehr eine beschreibende Darstellung unserer Produkte. Das Gleiche gilt auch für von uns zur Verfügung gestellte Muster und Proben. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form/Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. 
3. Mit der Bestellung unseres Produktes erklärt der Auftraggeber verbindlich, den Auftrag zu erteilen. 
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, per Fax oder auf elektronischem Weg oder durch Übergabe unseres Produkts an den Besteller erfolgen. 
4. Bestellt der Auftraggeber unser Produkt auf elektronischem Weg, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Eine Zugangsbestätigung kann aber mit der Annahmeerklärung verbun-
den werden. 
5. In unserer Auftragsbestätigung und/oder unserem Bestätigungsschreiben werden wir das bestellte Produkt und unsere eventuell weiter zu erbringende Leistung genau beschreiben und den voraussichtlichen Fertigstellungs- bzw. Liefertermin benennen. 
6. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren eventuellen Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich unterrichtet. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. 
7. Wir weisen darauf hin, dass in dem Fall der Bestellung des Produktes auf elektronischem Weg der Vertragstext von uns gespeichert und dem Verbraucher auf Verlangen nebst unseren AGB per E-Mail zugesandt wird. 
8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch nicht
berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren. 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. All unsere Preisangaben erfolgen in EURO, sie sind bindend. In ihnen ist die jeweilige Mehrwertsteuer nicht enthalten, sie wird hinzugerechnet. 
2. Haben wir kein Angebot abgegeben, bestellt der Auftraggeber vielmehr nach unseren Verkaufsprospekten, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise in unseren Preislisten. Unsere dort aufgenommenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer. 
3. Unsere Preise verstehen sich ab unserem jeweiligen Werk ohne Verpackungs- sowie Transportkosten. Soweit mit uns gesondert schriftlich vereinbart, können sich Preise auch frei Baustelle verstehen. 
4. Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten. Zahlungen mittels Wechsel können nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung mit uns erfolgen. Eventuell anfallende Diskont- und/oder sonstige Kostenträgt der Auftraggeber. 
5. Zahlungen haben ohne Abzug zu erfolgen binnen 10 Tagen ab Versendung der Rechnung, spätestens jedoch binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Verzug. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn er mit uns ausdrücklich vereinbart ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, hat er während des Verzugs die Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist die Geldschuld mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 
6. Ist der Auftraggeber Unternehmer und ist er in Verzug, so sind wir berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 40,00 € als Entschädigung unserer eigenen Betreibungskosten zu verlangen. Einer Mahnung bedarf es insoweit nicht. Falls unsere Betreibungskosten den Pauschalbetrag überschreiten, behalten wir uns vor, die weiteren Kosten insoweit gesondert geltend zu machen. 
7. Der Auftraggeber hat das Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder durch uns anerkannt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Gefahrübergang, Lieferung

1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über. 
2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer auf diesen über. 
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug der Annahme ist.
4. Uns bleibt die Wahl des Transportweges und -mittels vorbehalten. Soweit wir anliefern, muss der Transportweg so beschaffen sein, dass wir ihn mit schweren LKWs befahren können. 
5. Ein eventueller Versand erfolgt nur mit gesondertem Auftrag durch den Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr. Wünscht der Auftraggeber eine Transportversicherung, hat er sie auf eigene Verantwortung abzuschließen. Liefern wir mit eigenen LKWs unsere Ware aus, geht die Gefahr mit der Abladung an den von unserem Auftraggeber benannten Abladeort über.

§ 5 Gewährleistung

1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, leisten wir für Mängel unserer Produkte zunächst nach unserer  Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. 
2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erfolgen hat. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für uns nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne Nachteile für den Verbraucher bleibt. 
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung – Minderung – oder Rückgängigmachung des Vertrages – Rücktritt – verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 
4. Ist unser Auftraggeber Unternehmer, muss er die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung untersuchen und uns festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen ab Anlieferung, andernfalls wird die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Um die Frist zu wahren, reicht die rechtzeitige Absendung. Der Unternehmer trägt die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Eine eventuelle Mängelrüge hat auf jeden Fall vor dem Einbau oder der Verarbeitung unseres Produktes zu erfolgen. Wird der Mangel nicht rechtzeitig gerügt, gilt unsere Leistung als vertragsgemäß ausgeführt. 
5. Ist unser Auftraggeber Verbraucher, muss er uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er den vertragswidrigen Zustand der Ware festgestellt hat, uns über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte 2 Monate nach Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht, wenn wir arglistig gehandelt haben. Die Beweislast für die Mangelfeststellung trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstellerangaben zum Kauf der Sache bewogen, trägt er für seine Kaufentscheidung die Beweislast. 
6. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei unserem Auftraggeber, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ausgenommen davon ist der Fall, dass wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Für verarbeitungs- und witterungsbedingte Einflüsse bei einem Schaden haften wir nicht. 
7. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Unsere öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die Ware umfasst die nachfolgende Beschaffenheit, über die wir hiermit unseren Auftraggeber aufklären. Unsere Produkte entsprechen den jeweiligen DIN-Vorschriften und den bauaufsichtlichen Zulassungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Berlin, und/oder unseren jeweiligen technischen Merkblättern. 
8. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber von uns nicht. Eventuelle Herstellergarantien bleiben 
hiervon unberührt. 

§ 6 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. 
2. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen betreffen jedoch nicht eventuelle Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens. 
3. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt ferner: Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die bestellte Ware zum vereinbarten Termin zu liefern, verändern die von uns genannten Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als einem Monat, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, ohne dass ihm daraus Schadensersatzansprüche zustehen. Eventuelle andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. 
4. Eine Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung die gelieferte Ware ändert oder ändern lässt und die Beseitigung des Mangels dadurch unmöglich oder erschwert wird. 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und sie sachgerecht zu lagern. 
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. 
5. Ist unser Auftraggeber Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, ab. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Er verpflichtet sich, uns unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen, die zur Einziehung der Forderung erforderlich sind. 
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist oder wird. 

§ 8 Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz unserer Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber wahlweise auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

§ 9 Miet- und Aufstellungsbedingungen

Weiterhin gelten die gesonderten Miet- und Aufstellbedingungen für Baustelleneinrichtungen als vereinbart.

§ 10 Hinweispflicht

Wir sind grundsätzlich nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Vorsorglich teilen wir die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle wie folgt mit: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, Telefon: 07851/7957940, Fax: 07851/7957941, www.verbraucher-schlichter.de. 

§ 11 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

 

 

Miet- und Aufstellbedingungen für Baustelleneinrichtungen

Die Firma Wolfgang Endress Kalk- und Schotterwerk GmbH & Co. KG (Vermieterin) vermietet für Be- und Verarbeitung der von ihr bezogenen Baustoffe entsprechende Geräte. Grundlage jeder Nutzung dieser Gerätschaften sind ausschließlich die folgenden Miet- und Aufstellbedingungen für Baustelleneinrichtungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden auch dann nicht Bestandteil dieses Vertrages, wenn die Vermieterin ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. 

I. Allgemeine Mietbedingungen

1. Für die Berechnung des Mietzinses gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige Preisliste der Vermieterin. Die Vermieterin stellt dem Mieter den Mietzins über den Baustoffhandel in Rechnung. Vermietet sie die Geräte unmittelbar an den Baustoffhandel, stellt sie diesem den Mietzins in Rechnung. 
2. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Mietgegenstandes durch den Mieter bzw. durch die von diesem mit der Übernahme beauftragten Personen und endet mit dessen Rückgabe. 
3. Der Mieter bestätigt, dass er das zur Verfügung gestellte Gerät in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand erhalten hat. Soweit er sich dennoch auf das Vorhandensein von Mängeln berufen will, trägt er die Beweislast für deren Vorhandensein. Alle bei der Übergabe erkennbaren Mängel des zur Verfügung gestellten Gerätes hat der Mieter der Vermieterin unverzüglich nach dessen Annahme schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter diese Anzeige, gilt das zur Verfügung gestellte Gerät in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter bei der Übergabe des Mietgegenstandes vorhandene, aber nicht erkennbare Mängel nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung der Vermieterin schriftlich anzeigt. 
4. Der Mieter verpflichtet sich im Umgang mit dem Gerät zur äußersten Sorgfalt. Der Bediener der Maschinen wird durch den Mieter oder durch eine von ihm beauftragte Person entsprechend 
eingewiesen. In den Mietbeträgen sind Reparaturkosten für den natürlichen Verschleiß enthalten. Schäden am Mietgegenstand, die schuldhaft vom Mieter verursacht wurden, trägt der Mieter. 
5. Der Mietgegenstand bleibt während der Dauer der Mietzeit Eigentum der Vermieterin. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig. Wird das gemietete Gerät durch Dritte gepfändet oder beschlagnahmt, so ist der Mieter verpflichtet, dies der Vermieterin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mieter darf einem Dritten weder den Gegenstand weitervermieten, noch den Gebrauch oder die Mitbenutzung in sonstiger Weise überlassen oder gestatten und Rechte aus diesem Vertrag abtreten. 
5.1 Der Mieter haftet während der Mietzeit für Beschädigungen, Beeinträchtigungen der Funktionstauglichkeit oder Verlust der Mietsache durch Brand, Explosion, Entwendung oder sonstige Umstände, soweit er, seine Erfüllungsgehilfen, sein Untermieter bzw. deren Erfüllungsgehilfen die Schäden bzw. den Verlust insbesondere aufgrund nicht ausreichender Sicherung der Mietsache zu vertreten hat. 
5.2 Unabhängig von einem etwaigen Verschulden hat der Mieter Schäden am Mietgegenstand oder mangelnde Betriebsbereitschaft unverzüglich schriftlich gegenüber der Vermieterin anzuzeigen. 
5.3 Er hat den Mietgegenstand darüber hinaus nach Beendigung des Mietverhältnisses in gereinigtem und nicht verwahrlostem Zustand zurückzugeben. Andernfalls werden ihm die Reinigungskosten in Rechnung gestellt. 
6. Gerät der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage in Verzug, so kann die Vermieterin das zur Verfügung gestellte Gerät nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Mieters abholen und anderweitig über den Mietgegenstand verfügen. Der Mieter gestattet der Vermieterin bereits jetzt den entsprechenden Zutritt zu dem Gerät zwecks Abholung. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die Vermieterin durch die Abholung des Gerätes weder Haus- noch Besitzrechte des Mieters verletzt. Die der Vermieterin aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bleiben auch nach der Abholung des Mietgegenstandes bestehen. 
7. Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten sowie Verbindung mit an deren Gegenständen, oder auch das Verbringen auf andere Baustellen, darf der Mieter nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin vornehmen. Sofern Veränderungen behördlich verlangt werden, ist die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten. Änderungen und Einbauten gehen auf jeden Fall entschädigungslos in das Eigentum der Vermieterin über. Ein Wegnahmerecht ist ausgeschlossen. Die Vermieterin kann jedoch verlangen, dass der ursprüngliche Zustand des Mietgegenstandes auf Kosten des Mieters wiederhergestellt wird. 
8.1 Die Vermieterin haftet nicht für Mängel und/oder Schäden, die auf fehlerhafte Montage/Inbetriebsetzung durch den Mieter, seine Erfüllungsgehilfen, seinen Untermieter oder deren Erfüllungsgehilfen, durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Nichtbeachtung der Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung, ungeeignete Aufstellung, mangelnden Wasserdruck auf der Baustelle, nicht ausreichende Stromabsicherung etc. zurückzuführen sind. 
8.2 Für Schäden, die auf bereits bei Abschluss des Vertrages vorhandene offene oder verdeckte Mängel zurückzuführen sind, haftet die Vermieterin nur, soweit ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
8.3 Auch für Schäden, die auf das spätere Entstehen eines Mangels oder den Verzug der Vermieterin mit der Mangelbeseitigung zurückzuführen sind, haftet sie nur, soweit ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 
8.4 Soweit die Vermieterin Vertragspflichten verletzt, die für die Verwirklichung des Vertragszwecks wesentlich sind oder die sich auf Vorfälle erstrecken, die Gefahren für wesentliche Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit auslösen, haftet sie auch bei leichter Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für ihre Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der Mietsache sowie ihrer etwaigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 
8.5 Die Vermieterin haftet im Falle der schuldhaften, die Erreichung des Vertragswecks gefährdenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausschließlich hinsichtlich des bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schadens. Die Haftung für unvorhersehbare Schäden, insbesondere für etwaige Ausfallkosten bei Störungen der Mietsache, ist ausgeschlossen. 
8.6 Weitergehende Schadensersatzansprüche als in vorstehenden Ziffern 8.1 bis 8.5 vorgesehen, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 
8.7 Die Regelung gem. vorstehender Ziffer 8.6 gilt nicht für Fälle des Verzuges der Vermieterin oder deren Unvermögen oder der Unmöglichkeit. 
9. Das Recht des Mieters zur Aufrechnung, Minderung (Herabsetzung des Mietzinses) und Zurückbehaltung wird ausgeschlossen, soweit der Mieter nicht mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen die vorgenannten Rechte geltend macht. 
10. Der Mieter hat der Vermieterin oder deren Beauftragten auf Wunsch jederzeit in der normalen Geschäftszeit Zutritt zu dem Aufstellungsort des Mietgegenstandes zu gewähren, um den Gebrauch und die Betriebsbereitschaft des Gerätes zu überprüfen. 
11.1 Soweit die Mietzeit für einen festen Zeitraum vereinbart ist, endet sie mit Ablauf der Mietzeit sowie Rückgabe der Mietsache, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mietverträge auf unbestimmte Zeit können von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a Abs.3 BGB) gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 
11.2 Beide Vertragsparteien sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung dieses Mietvertrages berechtigt. Die Vermieterin ist insbesondere dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn 
11.2.a der Mieter mit der Zahlung eines von der Vermieterin nach Fälligkeit angemahnten Betrages länger als 14 Kalendertage in Verzug ist, 
11.2.b der Mieter das zur Verfügung gestellte Gerät nicht bestimmungsgemäß verwendet, an einen an deren Ort verbringt oder an Dritte überlässt, 
11.2.c der Mieter gegen die Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere die Ziffern I.4-5.1, I.7, II.4-5 und III.1-2, verstößt. 

II. Anlieferung/ Aufstellung von Silos/Containern

1.1 Für die Lieferung und den Abtransport von Baustellensilos/Containern ist immer eine freie Baustellenzufahrt zu gewährleisten. Sofern die Baustelle nicht besetzt ist, muss der vom Mieter ausgewählte Standplatz deutlich gekennzeichnet sein. Für die Auswahl sowie für die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Zufahrt außerhalb des öffentlichen Straßenraums ist allein der Mieter verantwortlich. Sollte die Anlieferung/Aufstellung der Silos/Container nicht möglich sein, hat der Mieter die dadurch entstehenden Kosten (beispielsweise für eine 2. Anfahrt) zu tragen. 
1.2 Die Haftung der Vermieterin erstreckt sich ausschließlich auf die Anlieferung und Abholung von Silos/Containern, solange diese fest mit dem LKW verbunden sind. Einfahrten, Gehwege, Randsteine, Kanaldeckel etc. müssen so befestigt bzw. beschaffen sein, dass ein LKW mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen die Abladestelle befahren kann. Für auftretende Schäden haftet die Vermieterin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
1.3 Die Erlaubnis, Silos/Container teilweise oder ganz auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Fußgängerwegen abzustellen, muss vom Mieter eingeholt werden. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen sind einzuhalten, die Genehmigungsgebühren trägt der Mieter selbst. 
2. Aufstellung und Benutzung der Silos/Container hat nach den Richtlinien der Berufsgenossenschaft zu erfolgen. Ein Exemplar dieser Richtlinien ist kostenlos bei der Vermieterin erhältlich. 
3.1 Der Mieter hat die für den Ab- und Wiederaufbau erforderlichen Arbeitskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen. 
3.2 Mit Beginn des Abladens geht die Haftung für alle mit der Art der Aufstellung des Baustellensilos auf der Baustelle verbundenen Gefahren auf den Mieter über. Der Mieter wird von seiner Haftung erst nach Wiederaufladen des Silos/Containers befreit. Es wird daher empfohlen, eine entsprechende Sorgfalt walten zu lassen und sich ausreichend zu versichern (Betriebshaftpflicht). 
4. Die Bodenschichten unter den Stützen müssen gleichmäßig tragfähig für ein Gesamtgewicht des Silos bis zu ca. 30 Tonnen sowie annähernd waagerecht sein. Für die zulässige Belastung des Baugrundes gilt DIN 1054. Im Regelfall werden Stahlbetonfundamente als Platten- oder Streifenfundamente gegenüber Einzelfundamenten bevorzugt. Die Gründungssohle muss frostfrei liegen. Die Silos/Container sollen nicht unmittelbar neben Bauwerksgruben, in der Nähe später auszuhebender Rohrgräben usw. aufgestellt werden. Besondere Vorsicht ist geboten in der Nähe von Mischanlagen, da dort das zu Reinigungszwecken verwendete Wasser den Boden aufweicht und unter Umständen die Silofundamente unterspült. Ferner ist darauf zu achten, dass die Silos/Container von Befüllungsfahrzeugen leicht erreichbar und sichtbar sind. Der Mieter hat die Standsicherheit der Silos/Container laufend zu überprüfen. Gegebenenfalls sind sofort geeignete Sicherungsmaßnahmen einzuleiten. Der Mieter haftet für die Eignung des zugewiesenen Standplatzes. 
5. Beseitigungen von Materialstauungen in Silos/Containern dürfen nicht durch Einsteigen in den Behälter oder Stochern durch die Entnahmeöffnung vorgenommen werden. Sie werden zweckmäßig durch Anschlagen mittels Holz- oder Gummihammer oder Außenrüttler am Silo/Container beseitigt. Das Entlüftungssystem ist unbedingt in betriebsbereitem Zustand zu halten. 

III. Inbetriebnahme und Betrieb von Mischanlagen

1. Bei Anlieferung, Inbetriebnahme, Betrieb sowie Abtransport der Mischanlagen dürfen sich keine unbefugten Personen im Gefahrenbereich der Mischanlagen aufhalten. Während der Inbetriebnahme sind ggf. angeschlossene Maschinen abzuschalten und gegen Einschalten zu sichern. Die Betriebsanleitung und Baustelleninformationen sind zu beachten. Betriebsstörungen sind nach dieser Anleitung und mit der üblichen Sorgfaltspflicht vom Betreiber zu beheben. Für die notwendigen Strom- und Wasseranschlüsse ist bauseits Sorge zu tragen: Stromanschluss: CEE-Stecker 16 A oder 32 A, Wasseranschluss: 3/4 Zoll GEKA-Kupplung. 
2. Betriebsinspektion und Pflege sind entsprechend der Betriebsanleitung durchzuführen. Die Mischanlage ist täglich nach Arbeitsende gründlich zu reinigen. Bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sind sämtliche Antriebe und ggf. angeschlossene Maschinen abzuschalten. Wird das zur Verfügung gestellte Gerät in einem nicht vertragsgemäßen Zustand, insbesondere verwahrlost und verschmutzt, zurückgegeben, so besteht die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete so lange fort, bis der vertragsgerechte Zustand wiederhergestellt ist. Der Mieter hat die zur Beseitigung der Mängel und/oder Beeinträchtigungen des Gerätes anfallenden Kosten zu erstatten. 
3. Achtung bei Frostgefahr! 
a) Geräte vor kalter Zugluft schützen.
b) Tägliches Entleeren der Armaturen, des Schauglases sowie des Wasserab- und Zulaufs. 
c) Nachts Steuerschrank frostfrei lagern (Magnetventil kann schon bei geringen Wasserspuren einfrieren). 
d) Frostschäden gehen zu Lasten des Mieters.

IV. Sonstige Bestimmungen

1. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Miet- und Aufstellbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst. 
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Miet- und Aufstellbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. 
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 
4. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz der Vermieterin. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, den Mieter wahlweise auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.